Statuten
I. Name, Sitz, Zweck
Art.1, Name
Unter dem Namen „Förderverein Ammern“ besteht ein Verein im Sinne von Art.60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er ist politisch und konfessionell neutral.
Art.2, Sitz
Der Sitz des Vereins befindet sich in 3989 Blitzingen/Ammern VS.
Art.3, Zweck
Der Verein bezweckt die Erhaltung des Weilers Ammern in Blitzingen.
Dabei soll alles unternommen werden, was den Erhalt und den Weiterbestand des Weilers unterstützt und fördert, insbesondere soll:
a) die Finanzierung der anfallenden Unterhalts- und Renovationsarbeiten in Ammern unterstützt
bzw. gesichert werden,
b) der Erhalt der alten Gebäude soweit als möglich und zumutbar nach den Grundsätzen der traditionell
verankerten Bauweisen gesichert werden,
c) Unterstützung in konzeptioneller und administrativer Arbeit gewährleistet werden.
II. Mitglieder
Art.4, Arten von Mitgliedern
a) Einzelmitglieder
b) Kollektivmitglieder (juristische Personen des privaten Rechts)
c) öffentlich-rechtliche Körperschaften.
Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.
Die Generalversammlung kann auf Antrag des Vorstandes Mitglieder und andere Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Art.5, Rechte und Pflichten der Mitglieder.
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus dem Gesetz und den Statuten. Sie sind namentlich zur Teilnahme an der Generalversammlung berechtigt und zur Bezahlung des Mitgliederbeitrages verpflichtet.
Art.6, Austritt
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand.
Art.7, Auschluss
Wer die Interessen des Vereins oder die Mitgliederpflichten grob verletzt, kann auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden ausgeschlossen werden.
Zudem kann der Vorstand Mitglieder, die trotz mehrfacher Aufforderung ihren Jahresbeitrag nicht bezahlen, aus dem Mitgliederverzeichnis streichen.
Art.8, Wirkung von Austritt und Auschluss
Austritt und Ausschluss entfalten ihre Wirkung per sofort.
Austretende und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
III. Organisation
Art.9, Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle
A Die Generalversammlung
Art.10, Einberufung
Die ordentliche Generalversammlung findet auf Einladung des Vorstandes in der Regel innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt.
Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen. Er ist zur Einberufung verpflichtet, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.
Zur Generalversammlung sind alle Mitglieder unter Nennung der Traktanden schriftlich einzuladen. Die Einladung hat spätestens 14 Tage vor der Generalversammlung zu erfolgen.
Anträge von Mitgliedern müssen spätestens 7 Tage vor der Generalversammlung schriftlich dem Präsidium eingereicht und vom Vorstand behandelt werden.
Art.11, Beschlussfassung
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Stellvertretung ist nicht zulässig.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht eines der anwesenden Mitglieder schriftliche Abstimmung verlangt. Bei Beschlüssen über die Entlastung der geschäftsführenden Organe haben Mitglieder, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht.
Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Person, die den Vorsitz führt.
Für Abstimmungen über Statutenrevisionen ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten Wahlgang das relative Mehr.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Art.12, Befugnisse
Der Generalversammlung stehen die folgenden Befugnisse zu:
a) Wahl von drei bis fünf Mitgliedern des Vorstandes und der Revisionsstelle
b) Bestimmung des Präsidiums aus den Mitgliedern des Vorstandes
c) Genehmigung der Jahresrechnung
d) Genehmigung des Budgets und des Jahresberichtes
e) Entlastung des Vorstandes
f) änderung oder Ergänzung der Statuten
g) Auflösung des Vereins
h) Ausschluss von Mitgliedern
i) Beratung über Anträge von Mitgliedern, welche beim Präsidium mindestens sieben Tage vor der Versammlung eingetroffen
sind
j) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
B Der Vorstand
Art.13, Zusammensetzung und Amtsdauer
Der Vorstand besteht aus dem Präsidium sowie 2 bis 4 Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst. Bei der Besetzung ist zu berücksichtigen, dass namentlich die Fachbereiche Öffentlichkeitsarbeit und Finanzen im Vorstand vertreten sind.
Die Generalversammlung bestimmt aus den Mitgliedern des Vorstandes das Präsidium.
Die Amtsdauer beträgt drei Jahre.
Art.14, Einberufung, Beschlussfassung
Das Präsidium beruft den Vorstand ein, sooft die Geschäfte es verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium. Stellvertretung ist nicht zulässig.
Im übrigen ist Art.11 der Statuten sinngemäss anwendbar.
Zirkularbeschlüsse sind zulässig.
Art.15, Zuständigkeit
Der Vorstand ist zuständig für:
a) Beschlussfassung über alle Vereins-Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem andern Organ übertragen sind.
b) Erarbeitung von strategischen Vorgaben zu Händen der Generalversammlung und Umsetzung nach deren Genehmigung.
c) Geschäftsführung und Vollzug der Vereinsbeschlüsse.
d) Vertretung des Vereins nach aussen.
e) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung
f) Aufnahme von Mitgliedern
g) Erstellung des Budgets, der Finanzplanung, der Jahresrechnung und des Jahresberichts.
h) Regelung der Unterschriftsberechtigung
i) Entscheidung über die Verwendung der Mittel im Rahmen des Budgets.
C Revisionsstelle
Art.16, Wahl
Die Generalversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren eine aus zwei Personen bestehende Revisionsstelle, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen.
Art.17, Aufgaben
Die Revisionsstelle prüft die Buchführung und Jahresrechnung. Sie legt der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht über die Rechnung vor.
IV. Finanzen
Art.18, Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein.
Art.19, Mittel
Die Einnahmen des Vereins bestehen namentlich aus:
a) Mitglieder-, Gönner- und Sponsorenbeiträgen
b) den Beiträgen der öffentlichen Hand
c) den Zuwendungen privater und öffentlicher Institutionen
Art.20, Mitgliederbeiträge
Anlässlich der Vereinsgründung werden die folgenden Mitgliederbeiträge festgesetzt:
a) Einzelmitglieder Fr.35.-
b) übrige juristische Personen des Privatrechts Fr.50.-
c) öffentlich-rechtliche Körperschaften Fr.50.-
Die Höhe der Mitgliederbeiträge gemäss a - c wird jährlich durch die Generalversammlung festgelegt.
Art.21, Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede den Mitgliederbeitrag übersteigende persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
Art.22, Vereinsvermögen
über die Verwendung des Vereinsvermögen im Falle der Auflösung entscheidet die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
Ein allfälliger Überschuss ist einer steuerbefreiten juristischen Person mit zweckverwandter Zielsetzung zu überweisen.
V. Schlussbestimmungen
Art.23, Auflösung
Die Generalversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden die Auflösung des Vereins beschliessen.
Art.24, Inkrafttreten
Die Statuten wurden anlässlich der Gründungsversammlung vom 15.Oktober 2004 angenommen und treten mit gleichem Datum in Kraft.
Ammern / Blitzingen, den 15.Oktober 2004
Der Vorstand:
Adrian Wirthner
Geraldine Störi
Monika Müller